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AGer-Z 2011 Nr. 16

OR 337; Tätlichkeiten am Arbeitsplatz

Zh Arbeitsgericht · 2011-07-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 s o c. s 1 u n g des Ar b e1· tsver1 1 a "J tm . s ses 1 . st d emnac 11 gerec 11 t f ertigt . » (AGer., AN100927 vom 15. Juli 2011)

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AGer-Z 2011 Nr. 16 OR 337; Tätlichkeiten am Arbeitsplatz

iss 16. OR 337; Tätlichkeiten am Arbeitsplatz Der Kläger war in einem Hotel als Casserolier tätig. Mit Schreiben vo~ 27. Juli ~010 entliess ihn die Beklagte wegen eines angeblichen körperlichen Angnffs auf emen us Mitarbeiter fristlos. Gegen den Kläger wurde ein Strafverfahren eröffnet. sen sei Aus den Erwägungen: gs «Eine fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 337 Abs. 1 OR). Sehr schwere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers berechtigen cht eit den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis sofort und ohne vorgängige Verwarnung auf ef zulösen. Darunter fallen insbesondere die Begehung eines Vergehens oder Verbre nds chens während der Anstellung, soweit die Vertrauenswürdigkeit dahingefallen ist. Ist der Arbeitgeber selber oder ein anderer Mitarbeiter Opfer der strafbaren Tat, g~ eit di nügen schon recht geringfügige Taten, wie etwa Tätlichkeiten. ?b es _zur Strafanz_e1gen kommt und ob ihr die Strafverfolgungsbehörde Folge leistet, 1st unerheblich ns (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 5 zu Art. 337 mit Verweisen; BGE 4C.114/2005 E. 2.1 der vom 4. August 2005). Zum Vorfall wurde I. von Amtes wegen als Zeugin befragt. Sie ist eine ehemaes, für lige Arbeitskollegin der Klägers, welche bis im November 2010 für die Beklagte tätig die war. Als Augenzeugin der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und S. bestä tigte sie ihren schriftlichen Bericht vom 25. Juli 2010. In ihrer Einvernahme führte sie ige aus, sie sei am besagten Tag im Frühstücksraum gewesen und habe sauber gemacht. Im Dann habe sie einen Schrei aus der Küche gehört. Sie sei dann zur Küche gelaufen. di-

't I II AUS den Entscheiden 1<ap1 e • Dort habe sie ni_~manden ang_etroffen und sei w~iter Richtung Personalraum gegang Sie habe den _Klager u~d S.)(ampfen gesehen. Sie ha_be gesehen, dass der Kläger vo nden sei und auf ihn emgeschlagen habe. S. sei zu Boden gegangen. Dieser h z . .. gesta d ·] . D . . d' . h ewehrt un gesc 1nen. ann sei sie - 1e eugm - weg gelaufen. Der Klagcr h sSic_ gBereich des Oberkörpers geschlagen. Ob es mehrere Schläge gewesen seien kö !111 . ., : •cl1t mehr sagen. Sie habe gesehen, dass S. 111 gekrümmter Haltung gesessen sei o sie 111 . . ekniet habe und versuc!,1t habe, sich zu wehren. S. habe mcht geschlagen. Es sei ni;0 gewesen_, dass der Klager S. nur am Kr~gen gep~ckt habe. In serner Stellungnahme zum Bewe1sergcb111s machte der Kläger geltend, Zeugin I. habe fals~h ausg_csagt. Weshalb sie lüge, wisse er auch nicht. Es gibt allerdmgs kernen Grund, an der Zeugenaussage von I. zu zweifeln. Z . ist die Zeugin glaubwürdig. So hat sie kein eigenes Interesse am Ausgang emen 1 . 1 . . . Prozesses. Sie ste):t auc_ 1 n1~!1t me 1~. 111_ emem Ar~clt~verhältnis ~ur Beklagten u 1 mit dem Klager em re111 geschaftl1ches Verhaltms. Sodann s111d ihre Aussag 1atte · S J ·1d d Z . . d . . h k 1 bhaft. Die c 11 erungen er cug111 s111 111 sie ohärent und decken sich m g au von ihr ver f assten B e n · c 1 1 t vom 25. J u 1 1 · 2010. Dass si · c h der Sachverhalt so_ w d em 1 der Zeugm· gesc J 1 1 ' Jd crt - zugetragen h at, wi . r d auch dadurch untermauert, dass vo\ dem Ereignis im Spital ambulant in der Chirurgie behandelt werden musste u '.1 1ac fu" r drei Tage eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde i 1m . · l 1 damit als nachgewiesen erachtet werden, dass der Kläger seinen Arbeitskolleg,ant b . . d R.. 1· 1 k . d S. während ~er Ar clt 111 en aum ic 1 eJten er Beklagten geschlagen und dab · ndest leicht verletzt hat. zumi Für die fristlose Kündigung vom 27. Juli 2010 kann sich die Beklagte auf ein . htigen Grund stützen. Physische Gewalt am Arbeitsplatz, die von einem Arbe wie J d . d . .. . A b . f 1 h ner ausge 1t un zu e111er re1tat1gen r eitsun ä 1igkeit eines anderen Mitarbe nc i führt, muss d er A r b e1 . tge b er m . c h t to 1 e n . e ren. E1 · 1 1e Verwarnung war aufgrund d terj~erwiegenden Fehlverhaltens des Klägers vorliegend nicht nötig. Die fristlose Au 1 s o c. s 1 u n g des Ar b e1· tsver1 1 a "J tm . s ses 1 . st d emnac 11 gerec 11 t f ertigt . » (AGer., AN100927 vom 15. Juli 2011)